§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/360#abs-1 (1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/360#abs-2 (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/360#abs-3 (3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/360#abs-4 (4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/360#abs-5 (5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 360 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 29.05.2001 – VIII R 10/00Einkommensteuer: Begrenzung der Verlustzurechnung bei Umwandlung einer wertgeminderten Darlehensforderung in eine atypisch stille Beteiligung auf den werthaltigen Teil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BFH, 28.10.1999 – IR 8/98
- BFH, 23.04.1985 – VIII R 282/81Zitiert von 1
- BFH, 06.10.2011 – I S 22/11Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen
- BFH, 29.04.2009 – X R 16/06Zitiert von 13
- BGH, 17.05.2022 – II ZB 11/21Handelsregistersache: Beendigung der Liquidation bei vermögensloser GmbHZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 28.08.2026 – 10 K 352/24 FKeine organschaftliche Minderabführung bei abweichender bilanzieller Behandlung des Übernahmegewinns aus einer Abwärtsverschmelzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 21.04.2026 – VIII R 27/23Zur Revision einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten PersonengesellschaftZitiert von 1
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
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